Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Medieninhaber

Gnant Baumaschinenvermietungs GmbH
Fuhrwerkerstraße 1
A-3041 Wimmersdorf
T 0664-881 298 48
E mietmaschinen@gnant.at

1. Mietgegenstand

Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen, sind dem Mieter ohne vorheriges und schriftliches Einverständnis des Vermieters untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließliches Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untervermietung und Weiterverleih des Mietgegenstandes untersagt. Der Wert des Mietgegenstandes ist der einvernehmlich festgesetzte und beiderseits anerkannte Wert des Mietgegenstandes zum Zeitpunkt der Vermietung. Er ist bei Neugeräten nach dem Verkaufspreis und bei Gebrauchtgeräten nach dem Zeitwert unter Berücksichtigung normaler Abnützung festgesetzt, seine Angabe dient ausschließlich zur Berechnung des Wertverlustes bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes. Einsätze im Schichtbetrieb, auf Wasserbaustellen oder unter Tage müssen gesondert vereinbart werden.

2. Vertragsdauer

Die Mietzeit beginnt am Tage, an dem der Mietgegenstand an den Mieter zum Versand gebracht oder für dessen Abholung bereitgestellt wird. Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Wirksamkeit der Vertragskündigung. Jedoch ist der Mieter für den Fall der verspäteten Geräterückstellung bis zu deren Nachholung zur Weiterzahlung des Bestandzinses und zum Ersatz allenfalls darüber hinausgehender Kosten und Schäden verpflichtet.

3. Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt zum Zeitpunkt der Versendung (Übergabe an die Bahn oder den sonstigen Frachtführer) oder ab Abholung des Mietgegenstandes (Achtung Ladegutsicherungsverordnung!). Ist der Mieter jedoch mit der Abholung in Verzug, dann mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Abholung am vereinbarten Ort.

4. Mietzins

Der vereinbarte Mietzins gilt für einschichtigen Betrieb von 8 Stunden per Tag, max. 40 Wochenstunden bei 20 monatlichen Arbeitstagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Der Mietzins ist jedoch auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn das Gerät weniger als 8 Stunden per Tag bzw. 40 Wochenstunden bzw. 20 monatliche Arbeitstage eingesetzt wird. Wird jedoch die normale Schichtzeit oder die normale monatliche Arbeitstagzahl überschritten, hat der Mieter einen aliquot erhöhten Mietzins zu zahlen. Zur ordnungsgemäßen Berechnung solcher „Überstunden“ hat der Mieter unverzüglich nach Vertragsende diese anzugeben und zu belegen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der tatsächlich angefallenen Mehrmiete an den Vermieter zu zahlen.

4.1. Was ist in der Miete nicht enthalten?

Bedienungspersonal, An-und Abtransport, Kraftstoff, Einschulung, Wartungsarbeiten, Verschleißmaterial, Reinigung sowie Schäden aller Art, die nicht auf die normale Abnutzung zurückzuführen sind. Bei den Tages- und Wochenmietsätzen sind die anteiligen Wartungsarbeiten in den Mietsätzen enthalten. Bei Mieten, für die Monats-Mietsätze zur Anwendung kommen, werden die Servicekosten gesondert verrechnet.
Wenn der Mietgegenstand – aus welchem Grund auch immer – nicht betriebsbereit ist, kann der Vermieter in keiner Weise für eine Kostenentschädigung herangezogen werden.

5. Mietzinsberechnung und Zahlung

Sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist, ist der Mietzins (ohne Anteil für Überstunden) für die gesamte vorgesehene Vertragslaufzeit im Vorhinein bzw. bei entsprechender Vereinbarung monatlich jeweils im Vorhinein zur Zahlung fällig. Die Abrechnung von zusätzlichen Mietzinsbeträgen für „Überstunden“ gemäß Punkt 4 erfolgt im Nachhinein bei Vertragsende. Bei Zahlungsverzug, aus welchem Grund auch immer, ist der Vermieter zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 1 % monatlich zuzüglich Umsatzsteuer berechtigt. Mehrere Mieter haften zur ungeteilten Hand. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen den Mietzins ist ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel des Mieters werden nur vorbehaltlich des Eingangs und zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Gutschrift als bewirkt.
Es erfolgt keine Mietrückerstattung, wenn am Wochenende durch Bedienungsfehler des Mieters kein Betrieb des Gerätes möglich ist.

6. Nebenkosten

Die vereinbarten Mieten verstehen sich ohne Kosten für Ver- und Entladung, Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferung, für Betriebsstoffe und Personalkosten, Einschulung und Verschleißteile.

7. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand oder zur Abholung bereitzuhalten. In gleicher Weise hat der Mieter die Rücklieferung in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zu bewirken. Vor Absendung oder Übernahme des Gerätes ist am vereinbarten Ort sowohl bei der An- als auch bei der Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterschreiben. Etwaige Mängel sind darin aufzuzeigen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt.
Wird das Gerät in einem Zustand zurückgestellt, der ergibt, dass der Mieter seiner in Punkt 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so hat der Mieter jedenfalls für die Dauer der Instandsetzung die vereinbarte Miete weiterzuzahlen und allenfalls darüber hinausgehende Schäden des Vermieters zu ersetzen. Jedenfalls hat der Mieter die Kosten der Instandsetzungsarbeiten zu tragen, deren geschätzte Höhe vor Arbeitsbeginn dem Mieter mitzuteilen ist.

8. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am vereinbarten Standort in betriebsgewöhnlicher Verwendung unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Gerät bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten. Das Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten (Serviceintervalle und Überprüfung nach §11 AMVO) sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu ermöglichen und zu erleichtern. Des Weiteren ist die Verwendung von Biodiesel, wenn nicht anders mit dem Vermieter schriftlich vereinbart, dem Mieter strengstens untersagt. Schäden, welche durch falsche oder nicht genehmigte Kraftstoffe an Motor oder Einspritzanlage entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

9. Haftung

Mangels abweichender Vereinbarung ist der Vermieter verpflichtet, die im Mietvertrag angeführte Versicherung so rechtzeitig abzuschließen und zu bezahlen, dass von Mietbeginn bis Mietende der entsprechende Versicherungsschutz gegeben ist. Auf Verlangen hat der Mieter durch Vorweis der Polizze und der Zahlungsbelege dem Vermieter den Bestand des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters die Versicherung abzuschließen, wenn der Mieter den Versicherungsschutz nicht nachweist. Der Vermieter haftet für keinerlei Schäden, die durch die Benützung des Gerätes durch den Mieter oder Dritte entstehen. Sofern den Vermieter überhaupt eine Produkthaftung trifft, werden Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gleichfalls ausgeschlossen, soweit es sich um Sachschäden handelt, die ein Unternehmer erleidet.

9.1 Schäden

Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, auch nicht aus der Produkthaftung, die durch Benützung des Mietgegenstandes durch den Mieter, seine Leute oder Dritte entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn der Vermieter wegen derartiger Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht wird.

9.2 Mietversicherung

Versicherung: 5 % vom Listen-Mietbetrag. Hierbei können Rabatte und sonstige Preisnachlässe nicht berücksichtigt werden. Der Prozentsatz der Versicherung bezieht sich immer auf den vollen Mietpreis. Diese Versicherung umfasst Maschinenbruch, Strom u. Kurzschluss, Be- und Entladung beim Vermieter, Katastrophen etc. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt 10 % der Schadenssumme, jedoch fix in jedem Schadensfall € 750,00.
Der Diebstahl von Geräten mit einem Gewicht von weniger als 250 kg gilt nur auf umzäunten Grundstücken bzw. in geschlossenen Gebäuden als versichert!
Wichtig: Der Schadensfall muss am Tag des Vorfalles per Fax oder Mail gemeldet werden. Meldungen über Vorfälle, die länger als 3 Arbeitstage zurückliegen, werden ohne Gewähr auf positive Erledigung entgegengenommen. Im Versicherungspaket nicht enthalten sind: Betriebsmittel, Schmiermittel, Werkzeuge, Reifen, Gummiketten und Transportschäden; sowie Schäden bei Einsätzen unter Tage; bei Einsätzen auf Wasserbaustellen; Reinigung: Das Mietgerät soll in gereinigtem Zustand zurückgeliefert werden.
Etwaige Reinigungs-und Entsorgungskosten fallen zu Lasten des Mieters und werden je nach Aufwand verrechnet:

– Kleingeräte bis zu 5t: Kosten f. Reinigung: € 50,00 (Mindestbetrag exkl. MwSt.)
– Geräte über 5 t: Kosten f. Reinigung: € 120,00 (Mindestbetrag exkl. MwSt.)

Der Mieter haftet für jede Beschädigung und jeden Verlust des Mietgegenstandes während der Zeit, in der er die Gefahr gemäß Punkt 3 trägt, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter oder durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (wie Unfall oder höhere Gewalt ) verursacht worden ist. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, sollte dieser aus Schadensereignissen von dritter Seite in Anspruch genommen werden, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Gerät stehen.
Sollte der Mietgegenstand, aus welchen Gründen immer, während der Mietdauer nicht betriebsbereit sein, berechtigt dies den Mieter nicht zur Bestandsminderung oder -zurückhaltung und kann der Mieter den Vermieter auch in keiner Weise sonst haftbar machen.

10. Reparaturen

Mängel und Schäden am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind jedenfalls vom Vermieter zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf eigene Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass diese Wartungspflicht vom Mieter vernachlässigt wird, ist der Vermieter berechtigt, die Arbeiten selbst durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden, die ihre Ursache in der versäumten Servicepflicht haben, hat der Mieter zu ersetzen. Schäden und ähnliches, die (bei Neugeräten) von den Gewährleistungsverpflichtungen des Herstellers oder Lieferanten gedeckt sind, gehen zu Lasten des Vermieters, alle anderen zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind jedenfalls vom Mieter zu tragen; sind Verschleißteile bei Mietende noch nicht ersatzwürdig, jedoch abgenützt, hat eine Bewertung vorgenommen zu werden, auf deren Grundlage der Mieter anteilig die Kosten des zukünftigen Ersatzes dieser Verschleißteile zu tragen hat. Schäden infolge unterlassener oder mangelhafter Erneuerung von Verschleißteilen hat der Mieter zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt Durchführung von ihm obliegenden der Reparaturen des Mietgegenstandes nach eigener Wahl (und ohne Rechtsanspruch des Mieters) vorübergehend oder für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.

11. Vertragsbeendigung

11.1. Wird der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er an dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Aufkündigung oder sonstiger Erklärung der Vertragsteile bedürfte.

11.2. Auf unbestimmte Zeit geschlossene oder stillschweigend verlängerte Mietverträge können beiderseits unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Vertragsmonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

11.3. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
a) ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Mieters aufkommen lassen;
b) wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren eröffnet wird;
c) der Mieter trotz Mahnung unter Setzung einer mindestens einwöchigen Nachfrist mit Mietzinszahlungen im Verzug ist und bleibt;
d) dem Vermieter eine Besichtigung des Mietgegenstandes zur Zustands- oder Schadensfeststellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt wird;
e) der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Gebrauchs- oder sonstige Rechte am Mietgegenstand Dritten einräumt oder den Mietgegenstand Dritten überlässt;
f) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Stand- bzw. den Einsatzort des Mietgegenstandes ändert;
g) der Mieter seinen Service- ,Wartungs- und Reparaturpflichten nicht nachkommt;
h) der Mieter vom Mietgegenstand sonst einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht.

11.4. Der Vermieter ist bei Vertragsende berechtigt, das Gerät, wenn es vom Mieter nicht ordnungsgemäß zurückgestellt wird, auch ohne Anrufung des Gerichts und auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport desselben entsprechend zu ermöglichen und allenfalls die Öffnung von Verschlüssen zu dulden hat, abzuholen, in seinen Besitz zu nehmen oder bei einem Verwahrer einzustellen und alle sonst geeigneten Maßnahmen (z. B.: Plombierung) zu setzen, die einen weiteren Gebrauch durch den Mieter unmöglich machen. Der Mieter verzichtet demgegenüber auf das Recht auf jegliche Besitzstörungsklage und ähnliche Rechtsmittel sowie auf sämtliche Ersatzanforderungen gegen den Vermieter.

11.5. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund (11.3) behält der Vermieter alle Ansprüche bis zum vorgesehenen Vertragsende bzw. zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist, jedoch werden dem Mieter alle Erlöse des Vermieters aus einer anderweitigen Verwertung (insbesondere Neuvermietung) nach Abzug der Kosten für die Sicherstellung, Rückholung, Reparaturen und Vertragskosten gutgebracht.

12. Eigentumseingriffe Dritter

Wenn von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich zugegriffen wird, etwa bei Pfändungen, Beschlagnahme oder dergleichen, hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Anschluss aller darauf Bezug habenden Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen und Interventionen des Vermieters, die zur Beseitigung des Dritteingriffes notwendig oder zweckmäßig sind, zu ersetzen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, haftet er für alle daraus resultierenden nachteiligen Folgen.

13. Sonstige Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, beide Teile verzichten im Voraus und unwiderruflich auf jegliches Abgehen von dieser Formvorschrift. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Sollte eine Bestimmung des Vertrages – aus welchem Grunde auch immer – nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.
Für sämtliche durch diesen Vertrag und insbesondere die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag nicht geregelten Fragen gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen des MAWEV (Verband österreichischer Baumaschinenhändler).